Ordre, So bey vorstehender Musterung im marchiren wirdt in acht zunehmen seyn.
Gespeichert in:
| Körperschaft: | Gdańsk (Polska). Stadtrat (Autor) |
|---|---|
| Format: | Buch |
| Sprache: | Deutsch |
| Veröffentlicht: |
[Gdańsk] :
[drukarz nieznany],
[około 1646].
|
| Schlagworte: | |
| Online-Zugang: | https://pbc.gda.pl/dlibra/publication/124025 |
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Der Stadt Dantzig Ordnunge, Nach Welcher Sich die zur Musterung gehörende Bürgerschafft bey dem angestelten Exercitij wie auch im Auff- und Abzug sich zu richten haben. : Auß Guter Meinung Gedruckt.
Veröffentlicht: (1655)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące poruszania się wojskowych z muszkietami po Gdańsku] : [Incipit] Zuwissen, Demnach E. Rath durch Gelegenheit der Bürger-Wache in Erfahrung gekommen, daß einige von derselben sich unterstehen zuwider den 13den Punct der Anno 1672. gemachten Wacht-Ordnung ...
Veröffentlicht: (1697)
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Verordnung E. Edlen und Hochweisen Rahts Der Stadt Dantzig, Wornach sich die säm[m]tliche Bürgerschafft beym Lerm in diesen unruhigen Zeiten zu richten hat.
Veröffentlicht: (1704)
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Project Nach welchem eine Compagnie in gleiche Divisiones oder Züge könne ab- und eingetheilet werden, und was sonst dabey zu observiren.
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Verordnung E. Edlen und Hochweisen Raths Der Stadt Dantzig, Wornach sich die sämtliche Bürgerschafft beym Lerm in diesen unruhigen Zeiten zu richten hat.
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Ordinantz Wornach sich die zu der Musterung gehörende Bürgerschafft alhier, bey der angestelten übung in der versammlung wie auch Auff vnd Abzug zurichten hatt.
Veröffentlicht: (1645)
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Ordonantz, Nach welcher die Wachen, so auff die anhero=kommende frembde Personen und Waaren acht schlagen sollen, sich zu verhalten haben: ...
Veröffentlicht: (1708)
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Abtheilung des Haupt-Geldes, wie dasselbige in der Stadt Dantzig bey denen respective Herren Deputirten sämtlicher Ordnungen eingelieffert werden soll.
Veröffentlicht: (1704)
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Abtheilung des Haupt=Geldes, Wie dasselbe in der Stadt Dantzig bey denen respect. Herren Deputirten sämbtlicher Ordnungen eingelieffert werden soll.
Veröffentlicht: (1706)
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Abtheilung des HauptGeldes, wie dasselbe in der Stadt Dantzig durch die Rottmeister eingefordert, und folgends bey den Herren Assesorren der HülffGelder eingelieffert werden sol.
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Erinnerung an die Quartiere, so zur Leschung der Feuers=Brunste gehören.
Veröffentlicht: (1680)
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Verordnung E. E. Rahts Die Einrichtung der geistlichen Amts-Geschäfte und Kirchen-Gebehte bey der Evangelisch-Luterischen Gemeine der Stadt Danzig belangend, publicirt Mense Mart. 1708.
Veröffentlicht: (1757)
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Verordnung E. E. Rahts Die Einrichtung Der geistlichen Ampts-Geschäffte und Kirchen-Gebethe bey der Evangelisch-Lutherischen Gemeine der Stadt Dantzig belangend, publicirt Mense Mart. 1708.
Veröffentlicht: (1708)
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Hochzeit-Ordnung : Welche Ein Erb. Rahtt dieser Stadt Dantzigk bey so geschwinden vnd betrübten Kriegszeiten, männiglichen zum besten, zu halten beschlossen : Vnd damit niemandt einige entschüldigung der vnwissenheit einzuwenden habe, ist solche zum überfluß durch öffentlichen Druck Publiciret worden.
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Verordnung, Wornach diejenige sich hinführo werden zu richten haben, Welche in dieser Stadt zu der Arbeit bey den Bordingen, beym Brettschneiden, von dem Korn, oder sonst in, bey, und auff den Speichern sich gebrauchen zu lassen gesonnen sind.
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące zakazu handlu bronią] : [Incipit] Zuwissen, demnach bey gegenwärtigen gefährlichen Geläufften allerdings nöthig seyn will, daß kein Gewehr, wie auch kein Kraut und Loht aus dieser Stadt ausgeführet, oder auch in der Stadt an Frembde verkauffet werde ...
Veröffentlicht: (1707)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące zakazu handlu bronią] : [Incipit] Zuwissen, demnach bey gegenwärtigen gefährlichen Geläufften es allerdings nöthig seyn will, daß kein Gewehr, wie auch kein Kraut und Loht aus dieser Stadt ausgeführet, oder auch in der Stadt an Frembde verkauffet werde; ...
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące bezpieczeństwa w mieście] : b [Incipit] Zuwissen, Demnach bey jetzigen Geläufften der Stadt Sicherheit allerdings erfordern will ...
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Verordnung Des Nehring- und Scharpauschen Ambtes : Nach welcher So wol die Herren Predigere und Schul-Meistere, als auch die Kirchen-Väter, und sämbtliche Kirchspiels-Kinder ... Bey Verlöbnüssen, Hochzeiten, Kindtauffen und Begräbnüssen hinführo sich werden zu richten haben. Besondere Puncta und Articul, zu Stifftung guter Ordnung, im gemeinen Leben und Wandel, annectiret worden.
Veröffentlicht: (1707)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące handlu popiołem i potasem. Incipit] Zuwissen: demnach bey Em. Raht viele mit Asche handelnde Kaufleute klagende eingekommen und vorgestellet ...
Veröffentlicht: (1737)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące handlu popiołem i potazem. Incipit] Zuwissen: demnach bey Em. Raht viele mit Asche handelnde Kaufleute klagende eingekommen und vorgestellet, ...
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Veröffentlicht: (1735)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące handlu bydłem i nabiałem] : [Incipit] Zuwissen, Demnach verschiedene so wol aus der Bürgerschafft als Frembde, sich finden, welche in den Dörffern, Butter, Talch und Käse vor die Frembde auffkauffen...
Veröffentlicht: (1695)
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Ordenunge Vnde eigene Verwÿlligung aller Nachtbaer in den Mattenbuden So auch Ein Erbaer Radt Vor Gutt an Gesehen Ihnen Verliebet Vnd Sie damit gunstigk begnadet Vnd Begabet haben Anno 1538.
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące obcych i tutejszych wytwórców tkanin] : [Incipit] Zuwissen, Demnach in der hiebevor Anno 1701 Zayemacher=Ordnung ... wie es so woll wegen Annehmung der frembden Zayemacher ...
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące wyglądu zakazanych monet dwuguldenowych] : [Incipit] Zuwissen, Demnach E. Raht in Erfahrung gekommen, wie daß denen hiebevor so vielfältig publicirten Edicten zuwieder, die verbohtene zwey Guldenstücke ... in Zahlung angegeben und angennomen werden ...
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