Ordnung E. E. Rahts der Stadt Dantzigk : Wie sich ein jeder nach seinem Stande in Kleidung verhalten soll.
Збережено в:
| Співавтор: | Gdańsk (Polska). Stadtrat (Autor) |
|---|---|
| Інші автори: | Rhete, Georg (1600-1647) (Drukarz) |
| Формат: | Книга |
| Мова: | Німецька |
| Опубліковано: |
[Gdańsk] :
Gedruckt bey Georg Rehten ...,
1642.
|
| Предмети: | |
| Онлайн доступ: | http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN582919924&PHYSID=PHYS_0003&DMDID= https://pbc.gda.pl/dlibra/publication/122798 |
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Anordnung E. E. Rahts der Stadt Dantzigk : Wie die Nacht vnd Tage Wachen nach gelegenheit kegenwertiger Zeit von sämptlichen Bürgern vnd Einwohnern sollen bestellet vnd gehalten werden.
Опубліковано: (1626)
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Artickel, Gehörend zu der Kleider Ordnung Wornach sich untengenante Personen zurichten haben.
Опубліковано: (1601)
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Anordnung E. E. Rahts der Stadt Dantzigk Wie die Nacht vnd Tage Wachen nach gelegenheit kegenwertiger Zeit von sämptlichen Bürgern und Einwohnern sollen bestellet vnd gehalten werden.
Опубліковано: (1626)
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E. Rahts Ordnung Wegen des Zur Rectificirung dieses Stadt Vestung gewilligten Bürger-Schaarwercks : Dantzig den 17. April. 1684.
Опубліковано: (1684)
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Ordinantz E. Rahts Die Korn-Capitains angehende.
Опубліковано: (1696)
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Ordnung E. E. Rahts, der Stadt Dantzig, Wie die Nacht= und Tage=Wachen nach Gelegenheit gegenwertiger Zeit, von sämptlichen Bürgern und Einwohnern sollen bestellet und gehalten werden.
Опубліковано: (1658)
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Wacht Ordnung, darnach sich ein jeder in der Wacht zu richten vnd zuverhalten wird wissen.
Опубліковано: (1621)
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Ordonantz E. Rahts der Stadt Dantzig die Schiff-Fahrt angehende.
Опубліковано: (1696)
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Verordnung E. Edl. Rahts, Nach welcher die Fahrt mit den Treck=Schuten von der Stadt nach der Münde, und von dannen nach der Stadt soll eingerichtet werden.
Опубліковано: (1692)
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Verordnung E. Edl. Rahts, Nach welcher die Fahrt mit den Treck-Schuten von der Stadt nach der Münde, und von dannen nach der Stadt soll eingerichtet werden.
Опубліковано: (1692)
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Ordinantz E. E. Rahts, Der Stadt Dantzig, Dero Buch-Druckereyen, belangend.
Опубліковано: (1685)
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Ordinantz E. E. Rahts, Der Stadt Dantzig, Dero Buch-Druckereyen, belangend.
Опубліковано: (1685)
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Hochzeit-Ordnung : Welche Ein Erb. Rahtt dieser Stadt Dantzigk bey so geschwinden vnd betrübten Kriegszeiten, männiglichen zum besten, zu halten beschlossen : Vnd damit niemandt einige entschüldigung der vnwissenheit einzuwenden habe, ist solche zum überfluß durch öffentlichen Druck Publiciret worden.
Опубліковано: (1628)
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Ordnung Wie von Wehme vnd von Was Sachen der Hundertste Pfenning, laut sämptlicher Ordnungen dieser Stadt Dantzigk einhelliger beliebung vnd Schluß, sol gegeben vnd empfangen werden : Männiglichen zu mehrer nachrichtung dem offenen Druck übergeben.
Опубліковано: (1627)
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Ordonnantz E. Raths, Der Stadt Dantzig : Wornach sich die Rehder, Setz-Schipper und übriges Schmacken-Volck bey der Fahrt nach Königsberg, Elbing, Braunsberg, Frauenburg, Thyge, und andere Städte zu richten haben werden.
Опубліковано: (1697)
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Gesinde Ordnung Nach welcher sich hinfüro die Bawersleute vnd Einwohnere wie auch die Dienstboten und das Arbeitsvolck auff dem Lande zuverhalten haben : Auff instendiges anhalten der Vnterthanen, wie auch der Teichgräfen vnnd Teichgeschwornen semptlicher Werder ... in gewisse Artikel verfasset, Confirmiret vnd in offentlichen druck verfertiget. Anzufangen auff Martini dieses 1637. Jahres.
Опубліковано: (1637)
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Revidirte Wach-Ordnung Der Stadt Dantzig.
Опубліковано: (1672)
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Ordnung, Wie, von weme, und was Sachen der gantze hunderste Pfennig laut Sämbtlicher Ordnungen Schluß in der Stadt Jurisdiction dero Landereyen und Dorffschafften soll gegeben und empfangen werden.
Опубліковано: (1699)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące zakazu warzenia piwa poza miastem. Incipit] Wir Bürgermeistere und Raht der Stadt Dantzigk, thun kundt vnnd fügen hiemit zu wissen, allen dieser Stadt Unterthanen ... alle brawhäuser ... vnnd anderer brawgeretschafft werden abgeschafft, vnnd also sich des brawens gantz enthalten haben ...
Опубліковано: (1638)
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Ordnung, Wie, und von weme, und was Sachen der halbe hunderste Pfenning, laut Sämbtlicher Ordnung dieser Stadt Beliebung, und Schluß sol gegeben, und empfangen werden.
Опубліковано: (1698)
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Der Stadt Dantzig Ordnunge, Nach Welcher Sich die zur Musterung gehörende Bürgerschafft bey dem angestelten Exercitij wie auch im Auff- und Abzug sich zu richten haben. : Auß Guter Meinung Gedruckt.
Опубліковано: (1655)
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Fewr-Ordnung Der Stadt Dantzig Revidiret. Im Jahr Christi 1665.
Опубліковано: (1665)
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Ordnung wornach sich der Vor-Städtsche Herr zu richten hat. ... am 24. Martii Ao. 1611.
Опубліковано: (1611)
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Ordnung wornach sich der Lang-gartsche Herr zu richten hat ... am 24. Martii Ao. 1611.
Опубліковано: (1611)
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Eines Erbaren Raths der Stadt Dantzig Ordnung, wie es hinfort in allen ihren Dorffschafften mit folgenden Sachen sol gehalten werden.
Опубліковано: (1604)
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Eines Erbaren Raths der Stadt Dantzig Ordnung, Wie es hinforth in allen ihren Dorffschafften mit folgenden Sachen sol gehalten werden.
Опубліковано: (1636)
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Ordinantz Wornach sich die zu der Musterung gehörende Bürgerschafft alhier, bey der angestelten übung in der versammlung wie auch Auff vnd Abzug zurichten hatt.
Опубліковано: (1645)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące zakazu handlu kuplerom] : [Incipit] Zuwissen, Demnach an E. Raht vielfältige Klagen gebracht werden, was massen die nach der Stadt zu feilen Marckte kommende Eß=Waaren von denen Kupplern ... vor andern auffgekauffet, und hernach wieder theurer verkauffet werden ...
Опубліковано: (1699)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące kursowania promów pomiędzy miejscowym dźwigiem a Mlecznym Piotrem] : [Incipit] Verordnung E. E. Rahts Nach welcher die Fahrt mit der Fehr=Schutten von hiesigem Krahn nach dem Milch=Peter, und von dannen nach dem Krahn soll eingerichtet werden.
Опубліковано: (1694)
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Anhang Zu der Wacht-Ordnung der Stadt Dantzig gehörig, verneuert im Jahr 1651.
Опубліковано: (1651)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące aktów przemocy stacjonujących w Gdańsku żółnierzy wobec ludności Gdańska. Incipit] Wir Bügermeister und Raht der Königlichen SeeStadt Dantzigk, Thun kundt menniglichen,von dieser StadtUnterthanen ... wegen allerhandt gewalt und drängnuß, so ihnen von Soldaten hin und wieder zugefüget wird ...
Опубліковано: (1621)
Опубліковано: (1621)
Gesinde Ordnung, Nach welcher sich hinfüro die Bauers-Leute, und Einwohnere, wie auch die Dienstboten, und das Arbeits-Volck auff dem Lande zuverhalten haben : Auff inständiges anhalten der Vnterthanen, wie auch der Teichgräfen und Teichgeschwornen sämmtlicher Werder ... in gewisse Artickel verfasset, Confirmiret und in offentlichen Druck verfertiget. Anzufangen auff Martini dieses 1683. Jahres.
Опубліковано: (1683)
Опубліковано: (1683)
[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące zakazu nielegalnego handlu wiktuałami] : [Incipit] Zuwissen, Demnach die unvermuthete Theurung des Geträydes, wie auch aller zum Lebens Unterhalt gehörigen Mitteln E. Raht veranlasset auff alle wege wie derselben könte gesteuret werden zu gedencken ...
Опубліковано: (1699)
Опубліковано: (1699)
Revidirte Gesinde Ordnung, Nach welcher sich hinführo die Bauers=Leute, und Einwohnere, wie auch Dienst=boten, und das Arbeits=volck auff dem Lande zuverhalten haben ... in gewisse Artickel verfasset, Confirmiret und in offentlichen Druck verfertiget. Anzufangen auff Weynachten dieses 1683. Jahres.
Опубліковано: (1683)
Опубліковано: (1683)
[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące zakazu sprzedaży beczek piwa obcym osobom] : [Incipit] Zuwissen, Demnach die Zunfft der Bräuer sich bey E. Raht beschweret ... einige Leute gefunden werden, welche ... anvertraute Bier=Tonnen ... an Fremde verkauffen ...
Опубліковано: (1699)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące zakazu zamieszek w mieście skierowanych przeciw głowom koronowanym i wysoko postawionym osobistościom] : [Incipit] Zuwissen, Demnach E. Raht in Erfahrung gekommen, was gestalt sich Leute finden, welche von gekröhneten und andern hohen Häuptern ... Gerücht und ... Rumores ... auszustreuen und unter die Leute zu bringen sich nicht scheuen ...
Опубліковано: (1700)
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[Rozporządzenie Rady Miasta Gdańska dotyczące wyglądu zakazanych monet dwuguldenowych] : [Incipit] Zuwissen, Demnach E. Raht in Erfahrung gekommen, wie daß denen hiebevor so vielfältig publicirten Edicten zuwieder, die verbohtene zwey Guldenstücke ... in Zahlung angegeben und angennomen werden ...
Опубліковано: (1685)
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[Rozporządzenie Rady miasta Gdańska zakazujące obrotu fałszywymi pieniędzmi] : [Incipit] Zuwissen, Demnach E. Raht von Zeit zu Zeit dahin bedacht gewesen, wie diese Stadt von den allhier eingeschlichenen, in denen Negotien und Gewerben grosse Störungen veursachenden ....
Опубліковано: (1694)
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Abtheilung des HauptGeldes, wie dasselbe in der Stadt Dantzig durch die Rottmeister eingefordert, und folgends bey den Herren Assesorren der HülffGelder eingelieffert werden sol.
Опубліковано: (1656)
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E. E. Rahts der Stadt Dantzig Verordnung, Wornach die Last=Werffer für der Münde sich zu verhalten haben.
Опубліковано: (1707)
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