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(1911). Polizei-Verordnung für den Hafen zu Danzig: Nebst Polizei-Verordnung betreffend die Annahme von Lotsen für die nach dem Hafen von Danzig bestimmten und die von dort ausgehenden Schiffe und Ausführungsanweisung für die Hafenpolizeibehörde zur Polizei-Verordnung für den Hafen zu Danzig vom 27. Juli 1911 im Hinblick auf die Interessen der Kriegsmarine und die Anstellung eines Marinekommisars zur Wahrnehmung derselben. [s.n.].

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Polizei-Verordnung Für Den Hafen Zu Danzig: Nebst Polizei-Verordnung Betreffend Die Annahme Von Lotsen Für Die Nach Dem Hafen Von Danzig Bestimmten Und Die Von Dort Ausgehenden Schiffe Und Ausführungsanweisung Für Die Hafenpolizeibehörde Zur Polizei-Verordnung Für Den Hafen Zu Danzig Vom 27. Juli 1911 Im Hinblick Auf Die Interessen Der Kriegsmarine Und Die Anstellung Eines Marinekommisars Zur Wahrnehmung Derselben. Danzig: [s.n.], 1911.

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Polizei-Verordnung Für Den Hafen Zu Danzig: Nebst Polizei-Verordnung Betreffend Die Annahme Von Lotsen Für Die Nach Dem Hafen Von Danzig Bestimmten Und Die Von Dort Ausgehenden Schiffe Und Ausführungsanweisung Für Die Hafenpolizeibehörde Zur Polizei-Verordnung Für Den Hafen Zu Danzig Vom 27. Juli 1911 Im Hinblick Auf Die Interessen Der Kriegsmarine Und Die Anstellung Eines Marinekommisars Zur Wahrnehmung Derselben. [s.n.], 1911.

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