Beweiß, daß der Richterliche Spruch des Dantziger-Raths wider die dortigen Freymaurer, ohne alle rechtsförmige Anklage und Verhör geschehen, daher ungültig und der Ehre der Richter äusserst nachtheiling sey.
Gespeichert in:
| Format: | Buch |
|---|---|
| Sprache: | Deutsch |
| Veröffentlicht: |
[S.l. :
s.n.],
1763.
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