Beweiß, daß der Richterliche Spruch des Dantziger-Raths wider die dortigen Freymaurer, ohne alle rechtsförmige Anklage und Verhör geschehen, daher ungültig und der Ehre der Richter äusserst nachtheiling sey.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: [S.l. : s.n.], 1763.